Anfahrt. Kontakt. Fragen.
Service
In unserem Servicebereich erhalten Sie Informationen zu unseren Öffnungszeiten, den Anfahrtsmöglichkeiten und auch Antworten auf häufig gestellte Fragen wie zum Beispiel zum Ablauf der Therapie.
Sollten noch Fragen offen geblieben sein, so nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf.
Kontakt
Adresse. Telefon. eMail.
Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten.
Anfahrt
Der Weg zu uns mit Bus, Bahn oder Auto.
Kosten und Preise
Selbstbeteiligung und Privatbehandlung.
Zeiten
Unsere Öffnungs- und Anmeldezeiten
Vertragliches
Behandlungsvertrag und Datenschutz
Kontakt
Adresse
Praxis für Physiotherapie
Sandra Raab
Hindemithstraße 29
D-55127 Mainz
Telefon & Fax
Telefon
+49 (6131) 75 74
Telefax
+49 (6131) 720 85 07
Terminanfrage
Terminanfrage mit HMV
Ihnen liegt bereits eine Heilmittel-verordnung (HMV) vor und Sie möchten Termine vereinbaren.
Terminanfrage ohne HMV
Ihnen liegt noch keine Heilmittel-verordnung (HMV) vor. Ihr Arzt stellt diese aber noch aus.
Rückrufbitte
Anfahrt
Der Weg zu uns mit Bus, Bahn oder Auto.
Anfahrt mit dem Auto
Die Praxis befindet sich im Süd-Osten des Mainzer Vorortes Lerchenberg und ist schnell über die Autobahnausfahrten Mainz-Lerchenberg (Mainzer Ring, A60, Ausfahrt 20) oder auch Klein-Winternheim (A63, Ausfahrt 3) zu erreichen. Von der Essenheimer Straße (L426) oder aus Klein-Winternheim (K 51) kommend, nehmen Sie im Kreisel die Ausfahrt in den Ortsteil Lerchenberg. Fahren Sie immer gerade aus, bis Sie nach etwa 300m auf die Straßenbahngleise der Mainzelbahn in der Hindemithstraße stoßen. Die Praxis befindet sich in der Hindemithstraße 29. In unmittelbarer Nähe der Praxis befindet sich eine Reihe von Kurzzeitparkpkätzen.
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Die Praxis ist ebenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Fahren Sie mit der Mainzelbahn (Straßenbahnlinien 51 oder 53) bis zur Haltestelle ZDF. Oder nehmen Sie einen Bus der Linien 66 oder 71 bis Haltestelle Lortzingstraß/Novo Nordisk. Alle Haltestellen liegen in fußläufiger Entfernung (zwischen 200m und 300m) der Praxis.
Gebäudekomplex Hindemithstraße 29 – Eingang gegenüber der Tankstelle
Bitte beachten Sie: Der Gebäudekomplex Hindemithstraße 29 hat zwei Eingänge. Die Praxis erreichen Sie nur über den Haupteingang in der Hindemithstraße. Er befindet sich direkt an den Straßenbahngleisen, gegenüber der Agip-Tankstelle.
© OpenStreetMap-Mitwirkende / Copyright
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Zeiten
Unsere Öffnungs- und Anmeldezeiten
Öffnungszeiten
Montag | 7:30h – 19:00h |
Dienstag | 7:30h – 19:00h |
Mittwoch | 7:30h – 19:00h |
Donnerstag | 7:30h – 19:00h |
Freitag | 7:30h – 16:00h |
Anmeldezeiten
Montag | 7:30h – 17:00h |
Dienstag | 7:30h – 17:00h |
Mittwoch | 7:30h – 12:00h |
Donnerstag | 7:30h – 13:30h |
Freitag | 8:00h – 12:00h |
Termine nur nach Vereinbarung.
Sie können uns jederzeit eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter hinterlassen. Wir melden uns schnellst möglich bei Ihnen zurück.
Kosten und Preise
Selbstbeteiligung und Privatbehandlung.
Zuzahlung bei Kassenrezepten
Alle Patienten, die mindestens 18 Jahre alt und nicht von der Zuzahlung durch ihre Krankenkasse befreit sind, müssen sich an den Behandlungskosten beteiligen. Die Zuzahlung beläuft sich auf 10% der Behandlungskosten einer Verordnung zuzüglich einer Gebühr von 10€ pro ausgestelltem Rezept (Verordnungsblattgebühr). Die Zuzahlung ist direkt an den Leistungserbringer zu entrichten.
Beispiel: Ein Patient hat eine Verordnung über 6 Behandlungen Krankengymnastik. Die Gesamtbehandlungskosten betragen 115,98€ (= 6 x 19,33€). Der vom Patient zu leistende Eigenbeitrag (Zuzahlung) beläuft sich somit auf 21,60€. Er setzt sich aus 10% der Behandlungskosten (11,60€) sowie der Verordnungsblattgebühr (10€) zusammen.
Hinweis: Ob und wie Sie sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen können, beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Preise für Privatbehandlungen
Unsere aktuellen Preise für Privatbehandlungen erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Musterdokumente
Formulare und Informationen
Patientenaufklärung
Aufklärungsbogen zu Inhalten und Ablauf der Terapie.
Honorarvereinbarung
Muster für eine Honorarvereinbarung
Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten.
Was muss ich zu meinem ersten Termin mitbringen?
Zu Ihrem ersten Termin bringen Sie bitte Ihre vom Arzt ausgestellte Heilmittelverordnung (Rezept) , Ihre Krankenkassenkarte sowie etwas Zeit zur Erledigung der Formalitäten mit. Die Begleichung der Zuzahlungsgebühr ist noch nicht beim ersten Termin nötig. Spätestens beim zweiten Termin sollte dies dann aber auch erledigt sein.
Benötige ich für die Behandlung ein eigenes Handtuch?
Aus Gründen der Hygiene bitten wir Sie, ein eigenes Handtuch zur Unterlage mit in die Behandlung zu bringen. Da wir jede Unterlage nach nur einem einmaligen Gebrauch waschen lassen müssen und selbst keine Lagerkapazitäten haben, ist es durchaus auch im Sinne der Umwelt, wenn Sie ihr eigenes Handtuch mitbringen. Sollte dies einmal vergessen gehen, helfen wir Ihnen natürlich gerne aus.
Wenn ich einen Termin nicht wahrnehmen kann, bis wann muss ich ihn absagen?
Je früher umso besser! Wenn irgendwie möglich, sollte uns Ihre Absage 24 Stunden vor dem Termin bekannt sein. Bei sehr kurzufristigen und insbesondere auch wiederholten Absagen müssen wir uns vorbehalten, Ihnen ausgefallene Termine privat in Rechnung zu stellen.
Dürfen Haustiere mit in die Praxis?
Haustiere dürfen bei uns in der Regel die Praxis nicht betreten. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Blindenführhunde sind uns natürlich jederzeit willkommen! Auch können Sie uns in einer “Betreuungsnotlage” ansprechen, ob Sie ausnahmesweise Ihren “besten Freund” mit zur Behandlung bringen können. Bitte sprechen Sie uns hierzu allerdings frühzeitig an!
Wie lange ist ein Rezept gültig?
Die erste Behandlung einer Heilmittelverordnung für einen gesetzlich Versicherten muss in der Regel spätestens vierzehn Tage nach deren Ausstellung stattgefunden haben. Hat Ihr Arzt auf der Verordnung sogar einen spätesten Termin für den Behandlungbeginn angegeben, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Wurde die Frist zum Behandlungsbeginn verpasst, bedarf es der expliziten, schriftlichen Zustimmung des ausstellenden Arztes, dass er durch den verspäteten Beginn den Behandlungserfolg nichtgefährdet sieht. Liegt diese Zustimmung vor Behandlungsbeginn nicht vor, arbeitet der Therapeut auf eigenes Risiko und kann seine Leistung gegenüber der Krankenkasse ggf. nicht abrechnen.
Anders sieht es bei einer Heilmittelverordnung für einen privat versicherten Patienten aus. Hier gibt es seitens des Gesetzgebers keine einzuhaltende Frist für den Behandlungsbeginn.
Wieviele Anwendungen darf mein Arzt mir verschreiben?
Auf diese Frage gibt es leider keine pauschale Antwort. Die von Ihrem Arzt gestellte Diagnose entscheidet primär über die Anzahl der Behandlungen, die im sogenannten Heilmittelkatalog für einen Regelfall vorgesehen sind. Sprechen Sie uns einfach an. Wir schauen gerne für Sie nach.
Wie sieht das aus, wenn ich eine längerfristige Therapie benötige?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es mögich, dass Ihnen Ihr Arzt eine Vorordnung zur Behandlung außerhalb des Regelfalles ausstellt. Diese ist dann nicht mehr an die vom Heilmittelkatalog vorgegebenen Behandlungskontingente gebunden. Nähere Informationen hierzu kann Ihnen Ihr Arzt geben.
Wie lange darf die Behandlung krankheits- oder urlaubsbedingt unterbrochen werden?
Auch auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort. Je nach Krankkasse gibt es unterschiedliche Fristen für die Dauer einer Unterbrechnung oder auch der Häufigkeit, mit der eine Verordnung unterbrochen werden darf. Als Richtgröße können Sie sich merken, dass eine einmalige Unterbrechung von weniger als 14 Kalendertagen unschädlich ist. Alles andere – häufigere oder gar längere Unterbrechnungen – führen je nach Krankenkasse zur Ungültigkeit der Verordnung. Ausgenommen hiervon sind wiederum alle Privatverordnungen.
Gibt es eine gesetzliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Privatbehandlungen?
Eine Gebührenordnung für Privatbehandlungen in der Physiotherapie gibt es nicht. Die Grundlage für die Abrechnung mit Privatpatienten ist – anders als im ärztlichen Bereich – nicht die Gebührenordnung der Ärzte (die sogenannte GOÄ), sondern entweder der mit dem Patienten vereinbarte Behandlungspreis oder die ortsübliche Vergütung. Zum ortsüblichen Entgelt im Sinne des § 612 BGB hat die Rechtsprechung Grundsätze dahingehend
entwickelt, dass der Behandler bei persönlichen Leistungen den 2,3-fachen und bei Sachleistungen den 1,8-fachen Ersatzkassentarif geltend machen kann. Da ein Physiotherapeut darin frei ist, mit Patienten Vergütungssätze zu
vereinbaren, orientieren wir uns in unseren Behandlungsverträgen an den Regelungen zum ortsüblichen Entgelt.
Rechnen Sie nach Beihilfetarifen ab?
Eine Abrechnung nach Beihilfetarifen erfolgt bei uns nicht. Hintergrund ist, dass es sich bei den beihilfefähigen Höchstsätzen zunächst lediglich um behördeninterne Regelungen handelt. Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seiner Alimentationspflicht frei zu entscheiden, wie er Krankheitskostenzuschüsse für seine beihilfeberechtigten Mitarbeiter regelt. Beihilfefähige Höchstsätze entfalten daher auch nur Rechtswirkung im Verhältnis zwischen Beihilfestellen und Beihilfeberechtigten, nicht aber im Verhältnis zum Behandler. Die beihilfefähigen Höchstbeträge werden nämlich nicht – wie viele Patienten meinen – verhandelt, sondern einseitig von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die beihilfefähigen Höchstsätze sind daher für uns kein geeigneter Maßstab bei der Feststellung des ortsüblichen Entgelts (siehe Frage zur gesetzlichen Gebührenordnung für physiotherapeutische Privatbehandlungen).